====== Bestätigung und Beglaubigung von Übersetzungen ====== Regel 51bis.1(d) der [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Anforderungen an die Bestätigung und Beglaubigung von Übersetzungen. **Regel 51bis.1(d) PCT** Das für ein Bestimmungsamt geltende nationale Recht kann gemäß Artikel 27 Absatz 2 Ziffer ii vorschreiben, daß die vom Anmelder nach Artikel 22 eingereichte Übersetzung der internationalen Anmeldung: i) vom Anmelder oder Übersetzer der internationalen Anmeldung dahingehend bestätigt wird, daß die Übersetzung nach seinem besten Wissen vollständig und richtig ist; ii) durch eine amtlich befugte Einrichtung oder einen vereidigten Übersetzer beglaubigt wird, jedoch nur, sofern das Bestimmungsamt berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Übersetzung hat. ===== siehe auch ===== Regel 51bis.1 PCT -> [[Zulässige nationale Erfordernisse]] \\ Beschreibt die nationalen Erfordernisse, die ein Bestimmungsamt gemäß Artikel 27 verlangen kann.