====== Besondere Veröffentlichungsgebühr ====== Regel 48.4(a) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Erhebung einer besonderen Veröffentlichungsgebühr bei vorzeitiger Veröffentlichung. **Regel 48.4(a) PCT** Beantragt der Anmelder die Veröffentlichung nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 64 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer i und stehen der internationale Recherchenbericht oder die Erklärung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a noch nicht für die Veröffentlichung zusammen mit der internationalen Anmeldung zur Verfügung, so erhebt das Internationale Büro eine besondere Veröffentlichungsgebühr, deren Höhe durch die Verwaltungsvorschriften festgelegt wird. ===== siehe auch ===== Regel 48.4 PCT -> [[Vorzeitige Veröffentlichung auf Antrag des Anmelders]] \\ Regelt die vorzeitige Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung auf Antrag des Anmelders.