====== Besondere Regeln der Ausführungsordnung ====== Artikel 58 (3) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) definiert besondere Regeln, die nur unter bestimmten Bedingungen geändert werden können. Artikel 58 (3a) PCT -> [[Änderung durch einstimmigen Beschluss]] \\ Beschreibt die Regeln, die nur durch einstimmigen Beschluss geändert werden können. Artikel 58 (3b) PCT -> [[Ausschluss von Änderungsregeln]] \\ Regelt den Ausschluss von Regeln von bestimmten Erfordernissen. Artikel 58 (3c) PCT -> [[Unterwerfung unter Änderungsregeln]] \\ Beschreibt die Unterwerfung einer Regel unter bestimmte Erfordernisse. ===== siehe auch ===== Art. 58 PCT -> [[Ausführungsordnung|Die Ausführungsordnung]] \\ Regelt die Ausführungsordnung, die die Durchführung des Vertrags unterstützt und ergänzt.