====== Beschreibung ====== Artikel 5 des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) legt fest, dass die Beschreibung einer Erfindung so deutlich und vollständig sein muss, dass ein Fachmann sie ausführen kann. **Artikel 5 PCT** In der Beschreibung ist die Erfindung so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß ein Fachmann sie danach ausführen kann. Regel 5 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) legt die Anforderungen an die Beschreibung der Erfindung fest, einschließlich der Offenbarung von Nucleotid- und/oder Aminosäuresequenzen. Regel 5.1 PCT -> [[Art der Beschreibung]] \\ Definiert die Struktur und den Inhalt der Beschreibung, die der internationalen Anmeldung beigefügt werden muss. Regel 5.2 PCT -> [[Offenbarung von Nucleotid- und/oder Aminosäuresequenzen]] \\ Regelt die Anforderungen an die Offenbarung von Nucleotid- und/oder Aminosäuresequenzen in der Beschreibung. ===== siehe auch ===== PCT, Kapitel I -> [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Kapitel I: Internationale Anmeldung und internationale Recherche|Internationale Anmeldung und internationale Recherche]] \\ Regelt die Einreichung und Bearbeitung internationaler Anmeldungen für den Schutz von Erfindungen, einschließlich der internationalen Recherche und der Zusammenarbeit der Vertragsstaaten. PCT, Teil B -> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Teil B: Regeln zu Kapitel I des Vertrags|Regeln zu Kapitel I des Vertrags]] \\ Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Beschreibung.