====== Beschränkungen nationaler Anforderungen ====== Artikel 27 (1) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erklärt die Beschränkungen nationaler Anforderungen an internationale Anmeldungen. **Artikel 27 (1) PCT** Das nationale Recht darf hinsichtlich Form und Inhalt der internationalen Anmeldung nicht die Erfüllung anderer Erfordernisse verlangen, als sie im Vertrag und der Ausführungsordnung vorgesehen sind, oder zusätzliche Anforderungen stellen. ===== siehe auch ===== Artikel 27 PCT -> [[Nationale Erfordernisse]] \\ Beschreibt die nationalen Erfordernisse für internationale Anmeldungen.