====== Beschränkungen der ergänzenden Recherche ====== Regel 45bis.9(c) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt mögliche Beschränkungen bei der Durchführung ergänzender internationaler Recherchen. **Regel 45bis.9(c) PCT** Die in Absatz a genannten Beschränkungen können beispielsweise Beschränkungen bezüglich des Anmeldungsgegenstands beinhalten, für den ergänzende internationale Recherchen durchgeführt werden, die über die nach Regel 45bis.5 Absatz c geltenden Beschränkungen nach Artikel 17 Absatz 2 hinausgehen, sowie Beschränkungen der Gesamtzahl der ergänzenden internationalen Recherchen, die in einem gegebenen Zeitraum durchgeführt werden, oder Beschränkungen der ergänzenden internationalen Recherchen auf eine bestimmte Anzahl von Ansprüchen. ===== siehe auch ===== Regel 45bis.9 PCT -> [[Zuständige Internationale Recherchenbehörden]] \\ Beschreibt die Zuständigkeit der Internationalen Recherchenbehörden für ergänzende internationale Recherchen.