====== Beschlüsse bei fehlendem Quorum ====== Artikel 53 (5b) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Bedingungen für die Wirksamkeit von Beschlüssen bei fehlendem Quorum. **Artikel 53 (5b) PCT** Kommt das Quorum nicht zustande, so kann die Versammlung Beschlüsse fassen, die jedoch – abgesehen von Beschlüssen, die das eigene Verfahren betreffen – nur wirksam werden, wenn das Quorum und die erforderliche Mehrheit im schriftlichen Verfahren, wie es in der Ausführungsordnung vorgesehen ist, herbeigeführt wird. ===== siehe auch ===== Artikel 53 (5) PCT -> [[Quorum und Beschlussfähigkeit]] \\ Regelt das Quorum und die Beschlussfähigkeit der Versammlung.