====== Berücksichtigung von Unterlagen bei der Prüfung ====== Artikel 33 (6) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erläutert, welche Unterlagen bei der internationalen vorläufigen Prüfung berücksichtigt werden. **Artikel 33 (6) PCT** Bei der internationalen vorläufigen Prüfung sind alle Unterlagen zu berücksichtigen, die im internationalen Recherchenbericht aufgeführt sind. Es kann auch jede weitere Unterlage in Betracht gezogen werden, die in dem betreffenden Fall als einschlägig anzusehen ist. ===== siehe auch ===== Artikel 33 PCT -> [[Internationale vorläufige Prüfung]] \\ Beschreibt die Erstellung eines vorläufigen Gutachtens über die Patentfähigkeit der Erfindung.