====== Berücksichtigung von Unterlagen ====== Regel 45bis.6(b) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Berücksichtigung von Unterlagen bei der Prüfung der Einheitlichkeit. **Regel 45bis.6(b) PCT** Bei der Prüfung, ob die internationale Anmeldung das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung erfüllt, berücksichtigt die Behörde alle vor Beginn der ergänzenden internationalen Recherche bei ihr nach Regel 45bis.4 Absatz e Ziffern vi und vii eingegangenen Unterlagen gebührend. ===== siehe auch ===== Regel 45bis.6 PCT -> [[Einheitlichkeit der Erfindung bei der ergänzenden internationalen Recherche]] \\ Regelt die Einheitlichkeit der Erfindung bei der ergänzenden internationalen Recherche.