====== Berücksichtigung von Inhalten bei der Berichtigung ====== Regel 91.1 d) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Berücksichtigung von Inhalten bei der Berichtigung offensichtlicher Fehler. **Regel 91.1 d) PCT** Im Falle eines Fehlers in der Beschreibung, den Ansprüchen oder den Zeichnungen oder in einer Berichtigung oder Änderung derselben berücksichtigt die zuständige Behörde für die Zwecke des Absatzes c nur den Inhalt der Beschreibung, der Ansprüche und der Zeichnungen, und gegebenenfalls die betreffende Berichtigung oder Änderung. ===== siehe auch ===== Regel 91 PCT -> [[Berichtigung offensichtlicher Fehler in der internationalen Anmeldung und in anderen Schriftstücken]] \\ Regelt die Berichtigung offensichtlicher Fehler in der internationalen Anmeldung und in anderen Schriftstücken.