====== Berücksichtigung von Berichtigungen im Recherchenbericht ====== Regel 43.6bis(a) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Berücksichtigung von Berichtigungen offensichtlicher Fehler im internationalen Recherchenbericht. **Regel 43.6bis(a) PCT** Zum Zwecke der internationalen Recherche muß die Internationale Recherchenbehörde die Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers, der nach Regel 91.1 zugestimmt wurde, vorbehaltlich des Absatzes b berücksichtigen, und der internationale Recherchenbericht muß eine diesbezügliche Angabe enthalten. ===== siehe auch ===== Regel 43.6bis PCT -> [[Berücksichtigung von Berichtigungen offensichtlicher Fehler]] \\ Beschreibt die Berücksichtigung von Berichtigungen offensichtlicher Fehler im internationalen Recherchenbericht.