====== Berücksichtigung von Änderungen nach der Antragstellung ====== Regel 66.1(d) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Berücksichtigung von Änderungen nach der Antragstellung. **Regel 66.1(d) PCT** Nach der Antragstellung vorgenommene Änderungen nach Artikel 19 und bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde eingereichte Änderungen nach Artikel 34 sind, vorbehaltlich Regel 66.4bis, bei der internationalen vorläufigen Prüfung zu berücksichtigen. ===== siehe auch ===== Regel 66.1 PCT -> [[Grundlagen der internationalen vorläufigen Prüfung]] \\ Beschreibt die Grundlagen der internationalen vorläufigen Prüfung.