====== Berücksichtigung mündlicher Offenbarungen ====== Regel 33.1(b) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Berücksichtigung von mündlichen Offenbarungen und anderen Maßnahmen in der internationalen Recherche. **Regel 33.1(b) PCT** Verweist eine schriftliche Offenbarung auf eine mündliche Offenbarung, Benutzung, Ausstellung oder andere Maßnahmen, durch die der Inhalt der schriftlichen Offenbarung der Öffentlichkeit vor dem internationalen Anmeldedatum zugänglich gemacht worden ist, so werden im internationalen Recherchenbericht diese Tatsache und der Zeitpunkt der Zugänglichkeit gesondert erwähnt, sofern die schriftliche Offenbarung der Öffentlichkeit erst an oder nach dem internationalen Anmeldedatum zugänglich war. ===== siehe auch ===== Regel 33.1 PCT -> [[Einschlägiger Stand der Technik für die internationale Recherche]] \\ Definiert den einschlägigen Stand der Technik für die internationale Recherche.