====== Berücksichtigung des Bescheids ====== Regel 66.1bis(d) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Berücksichtigung des Bescheids im Verfahren. **Regel 66.1bis(d) PCT** Ein nach Regel 43bis.1 von der Internationalen Recherchenbehörde erstellter schriftlicher Bescheid, der aufgrund einer Mitteilung nach Absatz b für die Zwecke der Regel 66.2 Absatz a nicht als schriftlicher Bescheid der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde gilt, wird von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde im Verfahren nach Regel 66.2 Absatz a dennoch berücksichtigt. ===== siehe auch ===== Regel 66.1bis PCT -> [[Schriftlicher Bescheid der Internationalen Recherchenbehörde bei internationaler vorläufigen Prüfung|Schriftlicher Bescheid der Internationalen Recherchenbehörde]] \\ Regelt den schriftlichen Bescheid der Internationalen Recherchenbehörde.