====== Berücksichtigung bei der vorläufigen Prüfung ====== Regel 45bis.8(c) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Berücksichtigung des ergänzenden internationalen Recherchenberichts bei der internationalen vorläufigen Prüfung. **Regel 45bis.8(c) PCT** Ein ergänzender internationaler Recherchenbericht muß von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde bei der Erstellung eines schriftlichen Bescheids oder des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts nicht berücksichtigt werden, wenn er bei dieser Behörde eingeht, nachdem sie mit der Erstellung des Bescheids oder des Berichts begonnen hat. ===== siehe auch ===== Regel 45bis.8 PCT -> [[Übermittlung und Wirkung des ergänzenden Berichts]] \\ Regelt die Übermittlung und die Wirkung des ergänzenden internationalen Recherchenberichts.