====== Berichtigung von Fehlern des Anmeldeamts oder des Internationalen Büros ====== Regel 82ter der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Berichtigung von Fehlern des Anmeldeamts oder des Internationalen Büros. Regel 82ter.1(a) PCT -> [[Berichtigung von Fehlern durch Bestimmungs- oder ausgewählte Ämter]] \\ Regelt die Berichtigung von Fehlern durch Bestimmungs- oder ausgewählte Ämter. Regel 82ter.1(b) PCT -> [[Behandlung von Fehlern bei der Zuerkennung des Anmeldedatums]] \\ Beschreibt die Behandlung von Fehlern bei der Zuerkennung des Anmeldedatums durch Bestimmungs- oder ausgewählte Ämter. Regel 82ter.1(c) PCT -> [[Gelegenheit zur Stellungnahme bei beabsichtigter Berichtigung]] \\ Regelt die Gelegenheit zur Stellungnahme des Anmelders bei beabsichtigter Berichtigung. Regel 82ter.1(d) PCT -> [[Antrag auf Nichtberücksichtigung fehlender Teile]] \\ Beschreibt den Antrag auf Nichtberücksichtigung fehlender Teile im nationalen Verfahren. ===== siehe auch ===== PCT, Teil D -> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Teil D: Regeln zu Kapitel III des Vertrags|Regeln zu Kapitel III des Vertrags]] \\ Behandelt die Zeitrechnung und die Berechnung von Fristen im Rahmen des PCT-Verfahrens.