====== Berichtigung offensichtlicher Fehler ====== Regel 66.1(d-bis) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Berücksichtigung von Berichtigungen offensichtlicher Fehler. **Regel 66.1(d-bis) PCT** Eine Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers, der nach Regel 91.1 zugestimmt wurde, ist vorbehaltlich der Regel 66.4bis von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde bei der internationalen vorläufigen Prüfung zu berücksichtigen. ===== siehe auch ===== Regel 66.1 PCT -> [[Grundlagen der internationalen vorläufigen Prüfung]] \\ Beschreibt die Grundlagen der internationalen vorläufigen Prüfung.