====== Berichtigung des Schriftstücks ====== Regel 91.3 b) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Berichtigung des Schriftstücks nach Zustimmung. **Regel 91.3 b) PCT** Im Falle der Zustimmung zur Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers nach Regel 91.1 wird das betreffende Schriftstück nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften berichtigt. ===== siehe auch ===== Regel 91.3 PCT -> [[Zustimmung zu und Wirkung von Berichtigungen]] \\ Regelt die Zustimmung zu und die Wirkung von Berichtigungen offensichtlicher Fehler.