====== Bereitstellung von Abschriften ====== Regel 17.2 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Bereitstellung von Abschriften des Prioritätsbelegs durch das Internationale Büro. **Regel 17.2 PCT** a) Das [[Internationale Büro]] leitet auf Anforderung [[Abschriften des Prioritätsbelegs]] an [[Bestimmungsämter]] weiter. b) Das [[Internationale Büro]] darf Kopien des [[Prioritätsbeleg|Prioritätsbelegs]] nicht vor der [[internationale Veröffentlichung|internationalen Veröffentlichung]] zugänglich machen. c) Nach der Veröffentlichung kann jedermann eine Kopie des Prioritätsbelegs gegen Kostenerstattung anfordern. ===== siehe auch ===== Regel 17 PCT -> [[Prioritätsbeleg|Der Prioritätsbeleg]] \\ Regelt die Einreichung und Bereitstellung von Prioritätsbelegen.