====== Berechtigung zur Einreichung internationaler Anmeldungen ====== Artikel 9 (1) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erklärt, wer berechtigt ist, eine internationale Anmeldung einzureichen. **Artikel 9 (1) PCT** Jeder Staatsangehörige eines Vertragsstaats sowie jeder, der in einem Vertragsstaat seinen Sitz oder Wohnsitz hat, kann eine internationale Anmeldung einreichen. ===== siehe auch ===== Artikel 9 PCT -> [[Anmelder|Der Anmelder]] \\ Beschreibt die Voraussetzungen, unter denen eine Person als Anmelder einer internationalen Anmeldung auftreten kann.