====== Berechtigung zur Antragstellung ====== Artikel 31 (2) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Berechtigung zur Stellung eines Antrags auf internationale vorläufige Prüfung. Artikel 31 (2) a PCT -> [[Antrag auf internationale vorläufige Prüfung - Sitz oder Wohnsitz in einem Vertragsstaat]] \\ Erklärt die Berechtigung zur Beantragung einer internationalen vorläufigen Prüfung für Anmelder mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertragsstaat. Artikel 31 (2) b PCT -> [[Antrag auf internationale vorläufige Prüfung - Befugnis durch die Versammlung]] \\ Beschreibt die Möglichkeit für die Versammlung, bestimmten Personen die Beantragung einer internationalen vorläufigen Prüfung zu gestatten, auch wenn sie in einem Staat ihren Sitz oder Wohnsitz haben, der nicht Mitglied des Vertrags ist. ===== siehe auch ===== Artikel 31 PCT -> [[Antrag auf internationale vorläufige Prüfung]] \\ Regelt die internationale vorläufige Prüfung der Anmeldung.