====== Benutzung des Telegrafen, Fernschreibers, Telefaxgeräts usw. ====== Regel 92.4 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Benutzung von Telegrafen, Fernschreibern, Telefaxgeräten und ähnlichen Einrichtungen. Regel 92.4 a) PCT -> [[Übermittlung mittels Telegraf, Fernschreiber, Telefax]] \\ Regelt die Übermittlung mittels Telegraf, Fernschreiber, Telefax oder ähnlicher Einrichtungen. Regel 92.4 b) PCT -> [[Unterschrift auf Telefax-Schriftstücken]] \\ Regelt die Anerkennung der Unterschrift auf Telefax-Schriftstücken. Regel 92.4 c) PCT -> [[Unleserliche oder unvollständige Übermittlungen]] \\ Beschreibt den Umgang mit unleserlichen oder unvollständigen Übermittlungen. Regel 92.4 d) PCT -> [[Einreichung des Originals nach Übermittlung]] \\ Regelt die Einreichung des Originals nach Übermittlung mittels Telegraf, Fernschreiber, Telefax. Regel 92.4 e) PCT -> [[Versäumnis der Einreichung des Originals]] \\ Regelt das Versäumnis der Einreichung des Originals nach Übermittlung. Regel 92.4 f) PCT -> [[Notwendigkeit der Vorlage des Originals]] \\ Regelt die Notwendigkeit der Vorlage des Originals, wenn nicht erforderlich. Regel 92.4 g) PCT -> [[Folgen bei Nichtvorlage des Originals]] \\ Beschreibt die Folgen bei Nichtvorlage des Originals. Regel 92.4 h) PCT -> [[Pflicht zur Annahme von Übermittlungen]] \\ Regelt die Pflicht zur Annahme von Übermittlungen mittels Telegraf, Fernschreiber, Telefax. ===== siehe auch ===== Regel 92 PCT -> [[Schriftverkehr]] \\ Regelt den Schriftverkehr im Rahmen des PCT-Verfahrens.