====== Benachrichtigung über den Eingang des Recherchenexemplars ====== Regel 25.1 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Benachrichtigung des Internationalen Büros, des Anmelders und gegebenenfalls des Anmeldeamts über den Eingang des Recherchenexemplars. **Regel 25.1 PCT** Die Internationale Recherchenbehörde benachrichtigt unverzüglich das Internationale Büro, den Anmelder und – falls die Internationale Recherchenbehörde nicht mit dem Anmeldeamt identisch ist – das Anmeldeamt über den Eingang des Recherchenexemplars und das Datum des Eingangs. ===== siehe auch ===== Regel 25 PCT -> [[Eingang des Recherchenexemplars bei der Internationalen Recherchenbehörde]] \\ Regelt die Benachrichtigung über den Eingang des Recherchenexemplars bei der Internationalen Recherchenbehörde.