====== Benachrichtigung der ausgewählten Ämter ====== Artikel 31 (7) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Benachrichtigung der ausgewählten Ämter. **Art. 31 (7) PCT** Jedes ausgewählte Amt ist über seine Benennung als ausgewähltes Amt zu benachrichtigen. ===== siehe auch ===== Artikel 31 PCT -> [[Antrag auf internationale vorläufige Prüfung]] \\ Regelt die internationale vorläufige Prüfung der Anmeldung.