====== Bemühungen der Internationalen Recherchenbehörde ====== Artikel 15 (4) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Bemühungen der Internationalen Recherchenbehörde zur Ermittlung des Standes der Technik. **Artikel 15 (4) PCT** Die in Artikel 16 genannte Internationale Recherchenbehörde bemüht sich, den Stand der Technik so weit zu ermitteln, wie es ihre Möglichkeiten erlauben, und berücksichtigt auf jeden Fall den in der Ausführungsordnung festgelegten Prüfstoff. ===== siehe auch ===== Artikel 15 PCT -> [[internationale Recherche|Die internationale Recherche]] \\ Beschreibt die Durchführung und den Zweck der internationalen Recherche.