====== Beim Internationalen Büro als Anmeldeamt eingereichte internationale Anmeldungen ====== Regel 54.3 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Behandlung von Anmeldungen, die beim Internationalen Büro eingereicht werden. **Regel 54.3 PCT** Wird die internationale Anmeldung beim Internationalen Büro als Anmeldeamt nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer iii eingereicht, so gilt für die Anwendung von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a, als handele das Internationale Büro für den Vertragsstaat, in dem der Anmelder seinen Sitz oder Wohnsitz hat oder dessen Staatsangehöriger er ist. ===== siehe auch ===== Regel 54 PCT -> [[Zur Antragstellung berechtigter Anmelder]] \\ Bestimmt die Berechtigung zur Antragstellung auf internationale vorläufige Prüfung.