====== Bei der internationalen Recherche zu berücksichtigende Sachgebiete ====== Regel 33.2 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Sachgebiete, die bei der internationalen Recherche berücksichtigt werden müssen. Regel 33.2(a) PCT -> [[Einbeziehung aller technischen Sachgebiete]] \\ Beschreibt die Einbeziehung aller technischen Sachgebiete in die internationale Recherche. Regel 33.2(b) PCT -> [[Einbeziehung gleichartiger technischer Gebiete]] \\ Regelt die Einbeziehung gleichartiger technischer Gebiete unabhängig von der Klassifikation. Regel 33.2(c) PCT -> [[Beurteilung gleichartiger technischer Gebiete]] \\ Beschreibt die Kriterien zur Beurteilung gleichartiger technischer Gebiete. Regel 33.2(d) PCT -> [[Einbeziehung äquivalenter Gegenstände]] \\ Regelt die Einbeziehung von Gegenständen, die als äquivalent zur beanspruchten Erfindung angesehen werden. ===== siehe auch ===== Regel 33 PCT -> [[Einschlägiger Stand der Technik für die internationale Recherche]] \\ Bestimmt den einschlägigen Stand der Technik für die internationale Recherche.