====== Begründung des Bescheids ====== Regel 66.2(b) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Begründung des Bescheids. **Regel 66.2(b) PCT** Die Auffassung der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde ist in dem Bescheid eingehend zu begründen. ===== siehe auch ===== Regel 66.2 PCT -> [[Schriftlicher Bescheid der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde]] \\ Regelt den schriftlichen Bescheid der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde.