====== Begriffsbestimmungen ====== Art. 2 des [[PCT-Vertrag]] definiert die Begriffe, die im Rahmen des Vertrags und der Ausführungsordnung verwendet werden. Art. 2 i) PCT -> [[Anmeldung]] \\ Bedeutet eine Anmeldung für den Schutz einer Erfindung und umfasst verschiedene Arten von Anmeldungen. Art. 2 ii) PCT -> [[Patent]] \\ Bezieht sich auf verschiedene Arten von Patenten und Zertifikaten. Art. 2 iii) PCT -> [[Nationales Patent]] \\ Bedeutet ein von einem nationalen Amt erteiltes Patent. Art. 2 iv) PCT -> [[Regionales Patent]] \\ Bedeutet ein von einer zwischenstaatlichen Behörde erteiltes Patent mit Wirkung in mehreren Staaten. Art. 2 v) PCT -> [[Regionale Anmeldung]] \\ Bedeutet eine Anmeldung für die Erteilung eines regionalen Patents. Art. 2 vi) PCT -> [[Nationale Anmeldung]] \\ Bezieht sich auf Anmeldungen für nationale oder regionale Patente, die nicht nach dem PCT eingereicht werden. Art. 2 vii) PCT -> [[Internationale Anmeldung]] \\ Bedeutet eine nach dem PCT eingereichte Anmeldung. Art. 2 viii) PCT -> [[Anmeldung|Anmeldung (allgemein)]] \\ Bezieht sich auf internationale und nationale Anmeldungen. Art. 2 ix) PCT -> [[Patent|Patent (allgemein)]] \\ Bezieht sich auf nationale und regionale Patente. Art. 2 x) PCT -> [[Nationales Recht]] \\ Bezieht sich auf das nationale Recht eines Vertragsstaats oder den Vertrag für regionale Anmeldungen/Patente. Art. 2 xi) PCT -> [[Prioritätsdatum]] \\ Definiert das Prioritätsdatum für Fristen nach dem PCT. Art. 2 xii) PCT -> [[Nationales Amt]] \\ Bedeutet die Regierungsbehörde eines Vertragsstaats, die mit der Erteilung von Patenten beauftragt ist. Art. 2 xiii) PCT -> [[Bestimmungsamt]] \\ Bedeutet das nationale Amt des vom Anmelder bestimmten Staats. Art. 2 xiv) PCT -> [[Ausgewähltes Amt]] \\ Bedeutet das nationale Amt des vom Anmelder ausgewählten Staats. Art. 2 xv) PCT -> [[Anmeldeamt]] \\ Bedeutet das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation, bei der die internationale Anmeldung eingereicht wurde. Art. 2 xvi) PCT -> [[Verband]] \\ Bedeutet den Verband für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens. Art. 2 xvii) PCT -> [[Versammlung]] \\ Bedeutet die Versammlung des Verbands. Art. 2 xviii) PCT -> [[Organisation]] \\ Bedeutet die Weltorganisation für geistiges Eigentum. Art. 2 xix) PCT -> [[Internationales Büro]] \\ Bedeutet das Internationale Büro der Organisation. Art. 2 xx) PCT -> [[Generaldirektor]] \\ Bedeutet den Generaldirektor der Organisation. ===== siehe auch ===== PCT -> [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] \\ Zielt darauf ab, die Einreichung, Recherche und Prüfung von Patentanmeldungen international zu koordinieren und zu erleichtern.