====== Begriffsbestimmung ====== Regel 13bis.1 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) definiert "Bezugnahme auf hinterlegtes biologisches Material". **Regel 13bis.1 PCT** Im Sinne dieser Regel bedeutet "Bezugnahme auf hinterlegtes biologisches Material" die in einer internationalen Anmeldung gemachten Angaben in Bezug auf die Hinterlegung biologischen Materials bei einer Hinterlegungsstelle. ===== siehe auch ===== Regel 13bis PCT -> [[Erfindungen, die sich auf biologisches Material beziehen]] \\ Behandelt Erfindungen, die sich auf biologisches Material beziehen.