====== Beglaubigte Kopie nach Ablauf des vierzehnten Monats ====== Regel 22.1(d) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt das Recht des Anmelders auf eine beglaubigte Kopie nach Ablauf des vierzehnten Monats. **Regel 22.1(d) PCT** Nach Ablauf des vierzehnten Monats nach dem Prioritätsdatum kann der Anmelder vom Anmeldeamt verlangen, daß dieses eine Kopie seiner internationalen Anmeldung als mit der eingereichten internationalen Anmeldung übereinstimmend beglaubigt, und diese beglaubigte Kopie an das Internationale Büro übersenden. ===== siehe auch ===== Regel 22.1 PCT -> [[Verfahren zur Übermittlung des Aktenexemplars]] \\ Regelt das Verfahren zur Übermittlung des Aktenexemplars an das Internationale Büro und die Fristen, die dabei einzuhalten sind.