====== Beglaubigte Kopie für den Anmelder ====== Regel 21.2 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Bereitstellung beglaubigter Kopien der internationalen Anmeldung für den Anmelder. **Regel 21.2 PCT** Auf Antrag des Anmelders stellt das Anmeldeamt diesem gegen Zahlung einer Gebühr beglaubigte Kopien der internationalen Anmeldung wie ursprünglich eingereicht sowie der an ihr vorgenommenen Änderungen zur Verfügung. ===== siehe auch ===== Regel 21 PCT -> [[Herstellung von Exemplaren]] \\ Regelt die Aufgaben des Anmeldeamts bei der Herstellung von Exemplaren der internationalen Anmeldung und die Bereitstellung beglaubigter Kopien für den Anmelder.