====== Beginn, Grundlage und Umfang der ergänzenden Recherche ====== Regel 45bis.5 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt den Beginn, die Grundlage und den Umfang der ergänzenden internationalen Recherche. Regel 45bis.5(a) PCT -> [[Beginn der ergänzenden Recherche]] \\ Beschreibt den Beginn der ergänzenden internationalen Recherche durch die zuständige Behörde. Regel 45bis.5(b) PCT -> [[Grundlage der ergänzenden Recherche]] \\ Regelt die Grundlage der ergänzenden internationalen Recherche. Regel 45bis.5(c) PCT -> [[Anwendung weiterer Vorschriften auf die ergänzende internationale Recherche]] \\ Beschreibt die Anwendung weiterer Vorschriften auf die ergänzende internationale Recherche. Regel 45bis.5(d) PCT -> [[Ausschluss bestimmter Ansprüche]] \\ Regelt den Ausschluss bestimmter Ansprüche von der ergänzenden Recherche. Regel 45bis.5(e) PCT -> [[Keine Erstellung des Berichts]] \\ Beschreibt die Möglichkeit, keinen ergänzenden internationalen Recherchenbericht zu erstellen. Regel 45bis.5(f) PCT -> [[Umfang der ergänzenden Recherche]] \\ Regelt den Umfang der ergänzenden internationalen Recherche. Regel 45bis.5(g) PCT -> [[Nichtstellung des Antrags bei Beschränkungen]] \\ Beschreibt die Nichtstellung des Antrags bei bestimmten Beschränkungen. Regel 45bis.5(h) PCT -> [[Beschränkung der Recherche auf bestimmte Ansprüche]] \\ Regelt die Beschränkung der Recherche auf bestimmte Ansprüche. ===== siehe auch ===== Regel 45bis PCT -> [[Ergänzende internationale Recherchen]] \\ Regelt die Durchführung ergänzender internationaler Recherchen.