====== Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung und Prüfungsfrist ====== Regel 69 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) behandelt den Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung und die Prüfungsfrist. Regel 69.1 PCT -> [[Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung]] \\ Beschreibt die Bedingungen für den Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung. Regel 69.2 PCT -> [[Frist für die internationale vorläufige Prüfung]] \\ Regelt die Frist für die Erstellung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts. ===== siehe auch ===== PCT, Teil C -> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Teil C: Regeln zu Kapitel II des Vertrags|Regeln zu Kapitel II des Vertrags]] \\ Behandelt die internationale vorläufige Prüfung und die Anforderungen an den Antrag auf internationale vorläufige Prüfung.