====== Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung ====== Regel 69.1 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Bedingungen für den Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung. Regel 69.1(a) PCT -> [[Voraussetzungen für den Beginn der Prüfung]] \\ Beschreibt die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die internationale vorläufige Prüfung beginnt. Regel 69.1(b) PCT -> [[Gleichzeitiger Beginn mit der internationalen Recherche]] \\ Regelt die Möglichkeit des gleichzeitigen Beginns der internationalen vorläufigen Prüfung mit der internationalen Recherche. Regel 69.1(b-bis) PCT -> [[Verzicht auf schriftlichen Bescheid]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen auf einen schriftlichen Bescheid verzichtet werden kann. Regel 69.1(c) PCT -> [[Berücksichtigung von Änderungen nach Artikel 19 bei Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung]] \\ Regelt den Beginn der Prüfung bei Berücksichtigung von Änderungen nach Artikel 19. Regel 69.1(d) PCT -> [[Aufschub des Beginns der Prüfung]] \\ Beschreibt die Bedingungen für den Aufschub des Beginns der internationalen vorläufigen Prüfung. Regel 69.1(e) PCT -> [[Einreichung von Änderungen nach Artikel 34 in der internationalen vorläufigen Prüfung]] \\ Regelt den Beginn der Prüfung bei Einreichung von Änderungen nach Artikel 34. ===== siehe auch ===== Regel 69 PCT -> [[Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung und Prüfungsfrist]] \\ Behandelt den Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung und die Prüfungsfrist.