====== Befugnis zur Änderung der Ansprüche ====== Artikel 19 (1) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erklärt die Befugnis des Anmelders zur Änderung der Ansprüche nach Eingang des internationalen Recherchenberichts. **Artikel 19 (1) PCT** Nach Eingang des internationalen Recherchenberichts ist der Anmelder befugt, einmal die Ansprüche der internationalen Anmeldung durch Einreichung von Änderungen beim Internationalen Büro innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu ändern. Er kann gleichzeitig eine kurze, in der Ausführungsordnung näher bestimmte Erklärung einreichen, mit der er die Änderungen erklären und ihre Auswirkungen auf die Beschreibung und die Zeichnungen darlegen kann. ===== siehe auch ===== Artikel 19 PCT -> [[Änderung der Ansprüche im Verfahren vor dem Internationalen Büro]] \\ Beschreibt die Möglichkeit zur Änderung der Ansprüche im Verfahren vor dem Internationalen Büro.