====== Befugnis zur Änderung ====== Artikel 58 (2a) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Befugnis der Versammlung zur Änderung der Ausführungsordnung. **Artikel 58 (2a) PCT** Die Versammlung kann die Ausführungsordnung ändern. ===== siehe auch ===== Artikel 58 (2) PCT -> [[Änderung der Ausführungsordnung]] \\ Regelt die Änderung der Ausführungsordnung durch die Versammlung.