====== Befugnis nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b ====== Regel 77 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) behandelt die Befugnis nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b. Regel 77.1(a) PCT -> [[Unterrichtung des Internationalen Büros durch Vertragsstaaten]] \\ Beschreibt die Verpflichtung der Vertragsstaaten, das Internationale Büro über Fristen zu unterrichten. Regel 77.1(b) PCT -> [[Veröffentlichung von Mitteilungen durch das Internationale Büro]] \\ Regelt die Veröffentlichung von Mitteilungen durch das Internationale Büro. Regel 77.1(c) PCT -> [[Wirksamkeit von Mitteilungen über die Verkürzung von Fristen]] \\ Beschreibt die Bedingungen für die Wirksamkeit von Mitteilungen über die Verkürzung von Fristen. Regel 77.1(d) PCT -> [[Wirksamkeit von Mitteilungen über die Verlängerung von Fristen]] \\ Regelt die Bedingungen für die Wirksamkeit von Mitteilungen über die Verlängerung von Fristen. ===== siehe auch ===== PCT, Teil C -> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Teil C: Regeln zu Kapitel II des Vertrags|Regeln zu Kapitel II des Vertrags]] \\ Behandelt die internationale vorläufige Prüfung und die Anforderungen an den Antrag auf internationale vorläufige Prüfung.