====== Befugnis nach Artikel 22 Absatz 3 ====== Regel 50 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Befugnis der Vertragsstaaten, Fristen im Rahmen der internationalen Patentanmeldung zu bestimmen. Regel 50.1(a) PCT -> [[Mitteilung der Frist an das Internationale Büro]] \\ Beschreibt die Verpflichtung der Vertragsstaaten, dem Internationalen Büro Fristen mitzuteilen, die später als die in Artikel 22 Absatz 1 oder 2 festgesetzten Fristen ablaufen. Regel 50.1(b) PCT -> [[Veröffentlichung der Mitteilung im Blatt]] \\ Regelt die unverzügliche Veröffentlichung von Mitteilungen durch das Internationale Büro. Regel 50.1(c) PCT -> [[Wirksamkeit von Verkürzungen der Frist]] \\ Bestimmt die Wirksamkeit von Mitteilungen, die eine Verkürzung der vorher festgesetzten Frist betreffen. Regel 50.1(d) PCT -> [[Wirksamkeit von Verlängerungen der Frist]] \\ Legt fest, wann Mitteilungen, die eine Verlängerung der vorher festgesetzten Frist betreffen, wirksam werden. ===== siehe auch ===== PCT, Teil B -> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Teil B: Regeln zu Kapitel I des Vertrags|Regeln zu Kapitel I des Vertrags]] \\ Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.