====== Bedingungen für Einsichtnahme durch nationale Ämter ====== Artikel 30 (2)(a) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erklärt die Bedingungen, unter denen nationale Ämter Einsicht gewähren können. **Artikel 30 (2)(a) PCT** Kein nationales Amt gewährt Dritten ohne Antrag oder Genehmigung des Anmelders Einsicht in die internationale Anmeldung vor dem frühesten der nachstehend angegebenen Zeitpunkte: i) dem Zeitpunkt der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung, ii) dem Zeitpunkt des Eingangs der Übermittlung der internationalen Anmeldung nach Artikel 20, iii) dem Zeitpunkt des Eingangs eines Exemplars der internationalen Anmeldung nach Artikel 22. ===== siehe auch ===== Artikel 30 (2) PCT -> [[Einsichtnahme durch nationale Ämter]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen nationale Ämter Einsicht gewähren können.