====== Bedingungen für die Anwendung der Vorschriften ====== Artikel 25 (2)(b) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Bedingungen, unter denen die Vorschriften des Buchstaben a angewendet werden können, wenn das Aktenexemplar verspätet eingegangen ist. **Art. 25 (2)(b) PCT** Hat das Internationale Büro das Aktenexemplar wegen einer versehentlichen Maßnahme oder Unterlassung des Anmelders erst nach Ablauf der in Artikel 12 Absatz 3 genannten Frist erhalten, so greifen die Vorschriften des Buchstaben a nur unter den in Artikel 48 Absatz 2 genannten Bedingungen ein. ===== siehe auch ===== Artikel 25 (2) PCT -> [[Entscheidung der Bestimmungsämter bei Ablehnung]] \\ Regelt die Entscheidung der Bestimmungsämter über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung oder Zurücknahme einer internationalen Anmeldung.