====== Bedeutung der Begriffe für die internationale vorläufige Prüfung ====== Artikel 33 (5) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erklärt die Bedeutung der Begriffe im Kontext der internationalen vorläufigen Prüfung. **Artikel 33 (5) PCT** Die zuvor aufgeführten Begriffe haben nur für die internationale vorläufige Prüfung Bedeutung. Jeder Vertragsstaat kann für die Entscheidung über die Patentfähigkeit der beanspruchten Erfindung in diesem Staat zusätzliche oder abweichende Merkmale aufstellen. ===== siehe auch ===== Artikel 33 PCT -> [[Internationale vorläufige Prüfung]] \\ Beschreibt die Erstellung eines vorläufigen Gutachtens über die Patentfähigkeit der Erfindung.