====== Bearbeitungsgebühr ====== Regel 57 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Bearbeitungsgebühr für den Antrag auf internationale vorläufige Prüfung. Regel 57.1 PCT -> [[Gebührenpflicht]] \\ Beschreibt die Pflicht zur Zahlung einer Bearbeitungsgebühr. Regel 57.2 PCT -> [[Betrag und Überweisung]] \\ Regelt den Betrag der Bearbeitungsgebühr und die Überweisung. Regel 57.3 PCT -> [[Zahlungsfrist und zu zahlender Betrag]] \\ Beschreibt die Frist für die Zahlung der Bearbeitungsgebühr und den zu zahlenden Betrag. Regel 57.4 PCT -> [[Rückerstattung]] \\ Regelt die Bedingungen für die Rückerstattung der Bearbeitungsgebühr. ===== siehe auch ===== PCT, Teil C -> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Teil C: Regeln zu Kapitel II des Vertrags|Regeln zu Kapitel II des Vertrags]] \\ Behandelt die internationale vorläufige Prüfung und die Anforderungen an den Antrag auf internationale vorläufige Prüfung.