====== Auswirkungen nationaler Rechtsvorschriften ====== Artikel 19 (3) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erläutert die Auswirkungen nationaler Rechtsvorschriften auf die Änderungen der Ansprüche. **Artikel 19 (3) PCT** In einem Bestimmungsstaat, nach dessen nationalem Recht Änderungen über den Offenbarungsgehalt der Anmeldung hinausgehen dürfen, hat die Nichtbeachtung des Absatzes 2 keine Folgen. ===== siehe auch ===== Artikel 19 PCT -> [[Änderung der Ansprüche im Verfahren vor dem Internationalen Büro]] \\ Beschreibt die Möglichkeit zur Änderung der Ansprüche im Verfahren vor dem Internationalen Büro.