====== Auswahlberechtigung der Anmelder ====== Artikel 31 (4) b des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Auswahlberechtigung der Anmelder in Bezug auf die Vertragsstaaten, die sie auswählen können. **Artikel 31 (4) b PCT** Die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Anmelder können jeden Vertragsstaat, für den Kapitel II verbindlich ist, auswählen. Die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Anmelder können nur solche Vertragsstaaten, für die Kapitel II verbindlich ist, auswählen, die eine Erklärung abgegeben haben, daß sie bereit sind, von diesen Anmeldern ausgewählt zu werden. ===== siehe auch ===== Artikel 31 (4) PCT -> [[Auswahl der Vertragsstaaten]] \\ Beschreibt die Auswahl der Vertragsstaaten, in denen die Ergebnisse der internationalen vorläufigen Prüfung verwendet werden sollen.