====== Auswahl der Vertragsstaaten ====== Artikel 31 (4) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Auswahl der Vertragsstaaten, in denen die Ergebnisse der internationalen vorläufigen Prüfung verwendet werden sollen. Artikel 31 (4) a PCT -> [[Angabe der ausgewählten Vertragsstaaten]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Angabe der Vertragsstaaten, in denen der Anmelder die Ergebnisse der internationalen vorläufigen Prüfung verwenden möchte. Artikel 31 (4) b PCT -> [[Auswahlberechtigung der Anmelder]] \\ Erläutert die Auswahlberechtigung der Anmelder in Bezug auf die Vertragsstaaten, die sie auswählen können. ===== siehe auch ===== Artikel 31 PCT -> [[Antrag auf internationale vorläufige Prüfung]] \\ Regelt die internationale vorläufige Prüfung der Anmeldung.