====== Auswahl der Mitglieder ====== Artikel 51 (2a) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Auswahl der Mitglieder des Ausschusses aus den Vertragsstaaten. **Artikel 51 (2a) PCT** Die Mitglieder des Ausschusses sind aus dem Kreis der Vertragsstaaten auszuwählen; eine angemessene Vertretung der Entwicklungsländer ist sicherzustellen. ===== siehe auch ===== Artikel 51 (2) PCT -> [[Mitglieder und Einladungen]] \\ Regelt die Auswahl der Mitglieder des Ausschusses und Einladungen an Organisationen.