====== Aussetzung des nationalen Verfahrens ====== Artikel 23 des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Aussetzung des nationalen Verfahrens für internationale Anmeldungen. Artikel 23 (1) PCT -> [[Verbot der Bearbeitung vor Fristablauf]] \\ Erklärt das Verbot der Bearbeitung der internationalen Anmeldung vor Ablauf der Frist. Artikel 23 (2) PCT -> [[Aufnahme der Bearbeitung auf Antrag]] \\ Beschreibt die Möglichkeit der Aufnahme der Bearbeitung auf Antrag des Anmelders. ===== siehe auch ===== PCT, Kapitel I -> [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Kapitel I: Internationale Anmeldung und internationale Recherche|Internationale Anmeldung und internationale Recherche]] \\ Regelt die Einreichung und Bearbeitung internationaler Anmeldungen für den Schutz von Erfindungen, einschließlich der internationalen Recherche und der Zusammenarbeit der Vertragsstaaten.