====== Aussetzung des nationalen Verfahrens ======
**Art. 23 (1) PCT**
Ein Bestimmungsamt darf die internationale Anmeldung vor dem Ablauf der nach Artikel 22 maßgeblichen Frist nicht prüfen oder bearbeiten.
**Art. 23 (2) PCT**
Unbeschadet des Absatzes 1 kann jedes Bestimmungsamt auf ausdrücklichen Antrag des Anmelders die Bearbeitung oder Prüfung der internationalen Anmeldung jederzeit aufnehmen.
===== siehe auch =====
PCT -> [[PCT-Vertrag]]