====== Aussetzung des nationalen Verfahrens ====== **Art. 23 (1) PCT** Ein Bestimmungsamt darf die internationale Anmeldung vor dem Ablauf der nach Artikel 22 maßgeblichen Frist nicht prüfen oder bearbeiten. **Art. 23 (2) PCT** Unbeschadet des Absatzes 1 kann jedes Bestimmungsamt auf ausdrücklichen Antrag des Anmelders die Bearbeitung oder Prüfung der internationalen Anmeldung jederzeit aufnehmen. ===== siehe auch ===== PCT -> [[PCT-Vertrag]]