====== Aussetzung der nationalen Prüfung und des sonstigen Verfahrens ====== Artikel 40 des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) bestimmt die Aussetzung der nationalen Bearbeitung bis zum Ablauf bestimmter Fristen. Artikel 40 (1) PCT -> [[Aussetzung der Bearbeitung]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen die nationale Bearbeitung ausgesetzt wird. Artikel 40 (2) PCT -> [[Aufnahme der Bearbeitung auf Antrag des Anmelders]] \\ Erläutert die Möglichkeit der Aufnahme der Bearbeitung auf ausdrücklichen Antrag des Anmelders. ===== siehe auch ===== PCT, Kapitel II -> [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Kapitel II: Die internationale vorläufige Prüfung|Die internationale vorläufige Prüfung]] \\ Dieses Kapitel behandelt die internationale vorläufige Prüfung von Anmeldungen, die auf Antrag des Anmelders durchgeführt wird. Es beschreibt die Verfahren und Anforderungen für die vorläufige Prüfung und die Rolle der mit der Prüfung beauftragten Behörden.