====== Aussetzung der nationalen Prüfung und des sonstigen Verfahrens ======
**Art. 40 (1) PCT**
Ist ein Vertragsstaat vor dem Ablauf des 19. Monats seit dem Prioritätsdatum als ausgewählter Staat benannt worden, so ist Artikel 23 auf einen solchen Staat nicht anwendbar; das nationale Amt dieses Staats oder das für diesen Staat handelnde Amt darf die internationale Anmeldung vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht vor dem Ablauf der nach Artikel 39 maßgeblichen Frist prüfen oder bearbeiten.
**Art. 40 (2) PCT**
Unbeschadet des Absatzes 1 kann auf ausdrücklichen Antrag des Anmelders jedes ausgewählte Amt die Prüfung und Bearbeitung der internationalen Anmeldung jederzeit aufnehmen.
===== siehe auch =====
PCT -> [[PCT-Vertrag]]