====== Aussetzung der Bearbeitung ====== Artikel 40 (1) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Bedingungen, unter denen die nationale Bearbeitung ausgesetzt wird. **Artikel 40 (1) PCT** Ist ein Vertragsstaat vor dem Ablauf des 19. Monats seit dem Prioritätsdatum als ausgewählter Staat benannt worden, so ist Artikel 23 auf einen solchen Staat nicht anwendbar; das nationale Amt dieses Staats oder das für diesen Staat handelnde Amt darf die internationale Anmeldung vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht vor dem Ablauf der nach Artikel 39 maßgeblichen Frist prüfen oder bearbeiten. ===== siehe auch ===== Artikel 40 PCT -> [[Aussetzung der nationalen Prüfung und des sonstigen Verfahrens]] \\ Bestimmt die Aussetzung der nationalen Bearbeitung bis zum Ablauf bestimmter Fristen.